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§ 1 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgLeBiG – Ziel und Inhalt der Lehrerbildung

(1) Die Lehrerbildung hat das Ziel, für die Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen zu befähigen. Sie gewährleistet den Aufbau, die Aktualisierung und die Erweiterung der auf den Lehrerberuf bezogenen Kompetenzen und qualifiziert die Lehrkräfte, eigenständig Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben zu übernehmen, am Prozess einer innovativen Schulentwicklung mitzuwirken und die eigenen Kompetenzen ständig weiterzuentwickeln. Daneben erfolgt eine zielgerichtete Qualifizierung zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Schulverwaltung und des Schulrechts sowie insbesondere in der schulischen Medienbildung und der Gesundheitserziehung. Sie befähigt die Lehrkräfte ferner zu verantwortlichem Handeln in den Schulen eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.

(2) Die Lehrerbildung bezieht sich auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, über die eine Lehrkraft zur Bewältigung ihrer allgemeinen und lehramtsspezifischen Aufgaben verfügen muss, und die die Weiterentwicklung des professionellen Selbstkonzeptes ermöglichen. Die berufsfeldbezogenen Kompetenzen orientieren sich an den Zielen und Grundsätzen der Bildung und Erziehung des Brandenburgischen Schulgesetzes und konzentrieren sich unter Berücksichtigung des Aspekts der Inklusion auf die Bereiche Unterricht, Erziehung, Beurteilung und Innovation. In der Lehrerbildung sind die Geschichte und die Kultur der Sorben/Wenden in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(3) Die Lehrerbildung gliedert sich in drei Phasen. Die erste Phase umfasst das Lehramtsstudium an einer Universität. Die zweite Phase beinhaltet die pädagogisch-praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Dem schließt sich die dritte Phase der Lehrerbildung mit der Fortbildung einschließlich der Berufseingangsphase und der Weiterbildung an. Die Arbeit in den verschiedenen Phasen der Lehrerbildung ist eng aufeinander bezogen. Die an der Lehrerbildung beteiligten Institutionen und Einrichtungen wirken nachhaltig zusammen und erfüllen die Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

(4) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Lehrerbildung haben die lehrerbildenden Einrichtungen die Qualität und den Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluation). Für die gemäß Abschnitt 3 durchzuführenden Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann sowie als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren soll spätestens fünf Jahre nach deren Einführung eine Evaluation der Maßnahmen durchgeführt werden. Für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht die Pflicht zur Teilnahme an Befragungen und Erhebungen, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluationsauftrages erforderlich sind.

(5) Zur Erprobung neuer Konzepte der Berufsqualifizierung und des Berufseinstiegs wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, versuchsweise andere, von diesem Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung durch Rechtsverordnung zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen und Inhalte sichergestellt ist. Soweit hochschulrechtliche Belange betroffen sind, wird die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen.

(6) Für die Untersuchungen gemäß Absatz 4 dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten erhoben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung der Untersuchungen festgestellt wurde. Wissenschaftliche Untersuchungen, die nicht Grundlage für die Evaluation gemäß Absatz 4 sind, bedürfen der Genehmigung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 und der Einwilligung der betroffenen Personen. Im Übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.