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§ 1 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgJAG – Ausbildungsgang und Prüfungen

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Universitätsstudium wird mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen. Sie umfasst eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und eine staatliche Pflichtfachprüfung. Die erste juristische Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Darüber hinaus hat der Prüfling in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen.

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und nach seinen praktischen Fähigkeiten das geltende Recht anwenden kann sowie nach dem Gesamteindruck in der Lage ist, als Rechtsanwalt, Richter, Staatsanwalt oder Beamter des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes tätig zu sein.