Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 BannMG
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: BannMG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-12
gilt ab: 04.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1990 S. 173 vom 31.05.1990

§ 1 BannMG

Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)