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§ 1 BMGAG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BMGAG
Gliederungs-Nr.: 311-12
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2033
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 346 vom 07.10.2015

§ 1 BMGAG – Meldebehörden

(1) 1Die Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2Zuständig für die Durchführung der Aufgaben der Meldebehörde ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

(2) 1Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ein wechselseitiger Zugriff der beteiligten Kommunen auf die Daten ihrer Melderegister als Zugriff auf eigene Dateien. 2Dabei muss für die Betroffenen und Beteiligten erkennbar bleiben, wann, zu welchem Zweck und von wem auf welche Daten zugegriffen wurde. 3§ 10 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)