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§ 1 BABauRaumG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BABauRaumG
Gliederungs-Nr.: 200-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 BABauRaumG – Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn.