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§ 1 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ArchG 1991 – Berufsaufgaben (1)

(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Zu den Berufsaufgaben des Architekten kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere bei der Ausarbeitung städtebaulicher Planungen, gehören.

(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe des Garten- und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische und wirtschaftliche Garten-, Freianlagen- und Landschaftsplanung. Zu den Berufsaufgaben des Garten- und Landschaftsarchitekten kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere bei der Ausarbeitung städtebaulicher Planungen, gehören.

(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen.

(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaners gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung.

(6) Zu den Berufsaufgaben nach Absätzen 1 bis 4 kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).