§ 1 ArbZVO
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 1 ArbZVO – Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) mit Ausnahme der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen und der in § 1 Satz 1 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung genannten Lehrkräfte.
(2) Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes) ist entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen festzulegen.