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§ 1 ArbGErrG
Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: ArbGErrG,BB
Gliederungs-Nr.: 302-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ArbGErrG

Im Land Brandenburg werden Gerichte für Arbeitssachen errichtet.