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§ 1 AllgVwKostO

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO)
Amtliche Abkürzung
AllgVwKostO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
305-66

Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.