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§ 1 AllGO LSA
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AllGO LSA
Gliederungs-Nr.: 2013.17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 AllGO LSA

(1) Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, sind Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben.

(2) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen und auf volle 50 Euro nach unten abzurunden.

(3) Die Erhebung von Gebühren und Pauschbeträgen für Auslagen für nicht in dieser Verordnung bestimmte Amtshandlungen und sonstige Leistungen auf Grund besonderer Gebührenordnungen bleibt unberührt.