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§ 1 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-29
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 AZV – Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. 2Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. 3Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.