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§ 1 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 1 AROG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Wiedereingliederung Straffälliger in die Gesellschaft (Resozialisierung) und die Hilfen für Opfer von Straftaten durch die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes.