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§ 1 AG G 10
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: AG G 10,TH
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 AG G 10 – Anordnungsbehörde

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Die Anordnung ist durch den für den Verfassungsschutz zuständigen Minister oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.