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§ 1 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGSGB XII – Träger der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe und die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Abweichend von Satz 2 ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Sach- und Dienstleistungen nach § 42 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

(3) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Saarland. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales wahrgenommen. Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wahrgenommen.

(4) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. § 46b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(5) Die §§ 6 und 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), geändert durch G vom 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).