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§ 1 AGSGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGSGB II – Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils gelten Fassung sind die Stadt- und Landkreise. Die kommunalen Träger der Grundsicherung führen ihre Aufgaben als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch.