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§ 1 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: B 311-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGInsO – Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), als geeignet anzusehen sind nur

  1. 1.
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer und
  2. 2.
    Stellen, die von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.