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§ 1 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGInsO – Geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind Rechtsanwälte, Steuerberater sowie die übrigen in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen.

(2) Personen, die nicht zu den in Absatz 1 genannten Berufsgruppen gehören und die Schuldnerberatung nicht mit der Absicht aufgenommen haben, sie zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil ihrer Tätigkeit zu machen, können im Einzelfall durch das Insolvenzgericht als geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt werden.