§ 1 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Erster Abschnitt – Öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern
§ 1 AGBGB – Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern
Für die öffentliche Ermächtigung, die ein Handelsmäkler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigt, und für deren Widerruf ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Handelsmäkler seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmäkler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.