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§ 1 ABV
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ABV
Gliederungs-Nr.: 54-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ABV – Allgemeine Anforderungsbehörden

Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und § 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.