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§ 1 9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

Titel: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 9. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 9. BImSchV – Anwendungsbereich

(1) Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung

  1. 1.

    einer Genehmigung

    1. a)

      zur Errichtung und zum Betrieb,

    2. b)

      zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs oder zur störfallrelevanten Änderung (Änderungsgenehmigung),

    3. c)

      zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung),

  2. 2.

    eines Vorbescheides,

  3. 3.

    einer Zulassung des vorzeitigen Beginns oder

  4. 4.

    einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 17 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt ist; § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.

(2) 1Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. 2Für die genehmigungsbedürftige Änderung einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend. 3Soweit in den in Absatz 1 genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den für diese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.

Zu § 1: Geändert durch V vom 20. 4. 1993 (BGBl I S. 494), G vom 9. 10. 1996 (BGBl I S. 1498), 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1950), 9. 12. 2006 (BGBl I S. 2819) und V vom 8. 12. 2017 (BGBl I S. 3882).