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§ 1 6. DV-BEG
Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (6. DV-BEG)
Bundesrecht
Titel: Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (6. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 6. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 6. DV-BEG

Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.