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§ 1 2. ProdSV
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) 
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 2. ProdSV – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:

  1. 1.

    Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

  2. 2.

    Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,

  3. 3.

    Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,

  4. 4.

    Spielzeugdampfmaschinen sowie

  5. 5.

    Schleudern und Zwillen.

(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (1) bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) sollen in § 1 Absatz 4 die Wörter "§ 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes" durch die Wörter "§ 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.