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§ 19e SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 19e SNG – Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (1)

(1) Für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen gemäß § 30 und während der Planaufstellung gemäß § 33 des Baugesetzbuchs gilt § 19b nicht. Für Vorhaben im Innen- und Außenbereich gemäß §§ 34, 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des § 19b unberührt.

(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope gemäß § 25 sind die §§ 19b und 19d nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten gemäß § 19b Abs. 6 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und gemäß § 19b Abs. 7 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften des Dritten Abschnitts unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).