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§ 19b ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 19b ThürKHG – Patientenfürsprecher

(1) Die Krankenhäuser bestellen jeweils für die Dauer von fünf Jahren für jeden Standort einen Patientenfürsprecher. Dieser führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers aus. Beschäftigte des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden. Das Krankenhaus unterstützt den Patientenfürsprecher bei seiner Arbeit.

(2) Der Patientenfürsprecher nimmt Anregungen und Beschwerden von Patienten und deren Angehörigen entgegen und prüft sie. Er kann sich mit schriftlichem Einverständnis des Patienten oder der Angehörigen an Vertreter des Krankenhauses oder sonstige zuständige Institutionen oder Behörden wenden. Er ist über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekanntwerden, zum Stillschweigen verpflichtet.

(3) Der Patientenfürsprecher übt das Amt ehrenamtlich aus und erhält vom Krankenhausträger eine Aufwandsentschädigung. Für ihn können ein oder mehrere Stellvertreter bestellt werden.

(4) Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung bleibt von Absatz 1 bis 3 unberührt.