Gesetze

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§ 19b GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Das gemeinsame Kommunalunternehmen

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 19b GkZ – Rechtsnatur

Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Körperschaften getragen werden.