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§ 19a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Erster Titel – Allgemeines

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 19a LRiStAG – Justizweite Anhörung

(1) Ungeachtet der Beteiligung der Richtervertretungen kann die oberste Dienstbehörde die Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land unmittelbar zu justizpolitischen Themen von landesweiter Bedeutung anhören. Im Fall einer Anhörung unterrichtet die oberste Dienstbehörde die Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen und gibt ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die oberste Dienstbehörde macht die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung auf geeignete Weise bekannt.

(2) Kommt es nach einer Anhörung nach Absatz 1 zu einer wesentlichen Änderung der beabsichtigten Maßnahmen, sind die Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land erneut anzuhören.

(3) Schriftliche Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land sowie des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats sind auf Verlangen zu erörtern.