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§ 19a KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Umlagen und Lastenausgleich zwischen kommunalen Körperschaften

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 19a KFAG – Finanzierung abweisbarer Aufgaben

(1) Ist die dauernde Leistungsfähigkeit mindestens einer verbandsangehörigen Gemeinde gefährdet oder bereits beeinträchtigt, dürfen die Gemeindeverbände neben den nicht abweisbaren nur noch die Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom 29. November 1995 (Amtsbl. 1996, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und der Tourismusförderung erfüllen sowie eine Ehrenamtsbörse einrichten und unterhalten. Für die Erfüllung abweisbarer Aufgaben, die in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden, gilt Satz 1 entsprechend. Sonstige abweisbare Aufgaben dürfen die Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Verbandskompetenz nur erfüllen, wenn der Gesamtbetrag der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen 0,5 % der Umlagegrundlagen gemäß § 18 Abs. 2 nicht überschreitet. Im Übrigen dürfen sie nur in kommunaler Zusammenarbeit erfüllt werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die im Einvernehmen mit dem Bildungsbeirat erfüllt werden.

(2) Über die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 4 ist eine Regelung zu treffen. Der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung darf nicht mehr als 20 vom Hundert der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen betragen. Die übrigen Beteiligten finanzieren die restlichen durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen. Zu den Erträgen gehören nicht Beteiligungserträge und sonstige, mit der eigentlichen Aufgabenerfüllung nicht unmittelbar zusammenhängende Erträge. Beteiligen sich alle verbandsangehörigen Gemeinden an einer Zusammenarbeit, darf der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung nicht mehr als 40 vom Hundert betragen. Dies gilt auch für die Aufgabenerfüllung in anderer öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsform. Bei Vorliegen besonderer Umstände dürfen die Landkreise mit Zustimmung aller kreisangehörigen Gemeinden einen höheren Anteil an der Finanzierung nach Satz 5 übernehmen; im Regionalverband Saarbrücken ist die einstimmige Zustimmung des Kooperationsrates erforderlich. 

(3) Aufgaben, deren Erfüllung nach Absatz 1 unzulässig ist, sind bis zum 31. Dezember 2010 in eine kommunale Zusammenarbeit zu überführen oder abzubauen; bestehende Verträge sind anzupassen oder zu kündigen. Eine Finanzierung über die Kreis- oder Regionalverbandsumlage ist hierbei zulässig.

(4) Die durch die Anwendung des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (Amtsbl. 2007, S. 14), entstandenen Haushaltsfehlbeträge dürfen in die Umlage nach § 4 Abs. 2 eingestellt werden.