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§ 19 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Dritter Abschnitt – Bestellung

Titel: Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPO
Gliederungs-Nr.: 702-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 WPO – Erlöschen der Bestellung

(1) Die Bestellung erlischt durch

  1. 1.

    Tod,

  2. 2.

    Verzicht,

  3. 3.

    unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.