§ 19 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Dritter Abschnitt – Bestellung
§ 19 WPO – Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung erlischt durch
- 1.
Tod,
- 2.
Verzicht,
- 3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.