§ 19 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 19 WVO – Vorläufige Anerkennung
Vorläufige Anerkennungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochen worden sind, behalten ihre Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den neuen Antrag auf Anerkennung, wenn dieser Antrag innerhalb von 3 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt wird.