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§ 19 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Werkstättenverordnung (WVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WVO
Gliederungs-Nr.: 871-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 WVO – Vorläufige Anerkennung

Vorläufige Anerkennungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochen worden sind, behalten ihre Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den neuen Antrag auf Anerkennung, wenn dieser Antrag innerhalb von 3 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt wird.