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§ 19 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 VerfGHG – Zeugen und Sachverständige

(1) Für die Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger/eine Zeugin oder Sachverständige nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Landes erfordert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.