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§ 19 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 19 VerfGHGO – Änderung der Geschäftsordnung

(1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, eine formulierte Textänderung und kurze Begründung enthalten.

(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.