§ 19 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Schlussvorschriften
§ 19 VerfGHGO – Änderung der Geschäftsordnung
(1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, eine formulierte Textänderung und kurze Begründung enthalten.
(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.