Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§  19 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

IV. – Durchführung der Abstimmung

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  19 VVG – Stimmabgabe außerhalb des Abstimmungslokales

Der Abstimmungsvorstand entsendet auf Antrag und nach Möglichkeit aus seiner Mitte Mitglieder für die Stimmabgabe in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Einrichtungen, einschließlich des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft. Soweit möglich, können sie auf Verlangen auch einzelne Bürger aufsuchen.