§ 19 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg
IV. – Durchführung der Abstimmung
§ 19 VVG – Stimmabgabe außerhalb des Abstimmungslokales
Der Abstimmungsvorstand entsendet auf Antrag und nach Möglichkeit aus seiner Mitte Mitglieder für die Stimmabgabe in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Einrichtungen, einschließlich des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft. Soweit möglich, können sie auf Verlangen auch einzelne Bürger aufsuchen.