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§ 19 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 UntAG – Rechts- und Amtshilfe, Rechtsweg

(1) Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie haben auf Verlangen Akten vorzulegen und ihren Dienstkräften Aussagegenehmigungen zu erteilen. Wird ein Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, so ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

(2) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses entscheidet der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, das Landgericht Berlin I über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.