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§ 19 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 19 UAG – Rechts- und Amtshilfe

(1) Bei Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Auskunftspersonen sind die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen im Einzelnen festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsgegenstandes und des Beweisbeschlusses beizufügen. Der Untersuchungsausschuss gibt an, ob die Auskunftsperson vereidigt werden soll.

(2) Über die Vernehmung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(3) Ersuchen um Rechtshilfe sind an die zuständigen Amtsgerichte zu richten. Die Befugnisse des Untersuchungsausschusses nach § 15 bleiben unberührt.

(4) Ersuchen um Amtshilfe sind an die jeweils zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden zu richten; Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.