Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Vierter Abschnitt – Übermittlungsbestimmungen
§ 19 ThürVerfSchG – Informationsübermittlung an das Amt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen
(1) Die Behörden, Gerichte hinsichtlich ihrer Register, Gebietskörperschaften und andere der staatlichen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige öffentliche Stellen des Landes haben von sich aus dem Amt für Verfassungsschutz die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen zu übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung der Informationen, insbesondere über Tatbestände, die in § 100a StPO und in § 3 G 10 aufgeführt sind, für die Erfüllung der Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz nach § 4 Abs. 1 oder entsprechender Aufgaben aufgrund eines Gesetzes nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes erforderlich ist.
(2) Das Amt für Verfassungsschutz hat die übermittelten Informationen unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie für seine Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(3) Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.