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§ 19 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 ThürKWO – Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich. Er prüft jeden Wahlvorschlag unverzüglich nach dem Eingang. Stellt er Mängel fest, so fordert er den Beauftragten des Wahlvorschlags oder den Einzelbewerber unverzüglich auf, diese Mängel rechtzeitig zu beseitigen.