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§ 19 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines; Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau → Vierter Abschnitt – Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürGleichG – Rechte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und jederzeit Auskünfte zu erteilen. Ihre Beteiligung soll zeitlich vor der Personalvertretung erfolgen. Bei Personalentscheidungen erhält sie auf Verlangen in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang auch Einsicht in Personalakten, soweit die durch die Maßnahme betroffenen Bediensteten ihre schriftliche Einwilligung erteilt haben, oder in Bewerbungsunterlagen einschließlich der von Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.

(2) Beabsichtigt eine übergeordnete Dienststelle Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 mit Wirkung für nachgeordnete Dienststellen zu treffen, hat sie rechtzeitig die für die nachgeordneten Dienststellen zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu beteiligen. Den zuständigen Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an allgemeinen Dienstberatungen und Monatsgesprächen der Dienststellenleitung zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 18 teilzunehmen.

(5) Gleichstellungsbeauftragte und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vertrauensvoll zum Wohle der Beschäftigten zusammen.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, Sprechstunden in angemessenem Umfang abzuhalten. Sie informiert die Bediensteten und nimmt Anregungen und Beschwerden entgegen. Bedienstete können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Gleichstellungsbeauftragte wenden. Sie kann im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung Versammlungen einberufen und leiten.

(7) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte oder die Vertrauensfrau bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Vertrauensfrau sowie deren Stellvertreterinnen haben das Recht, mindestens einmal jährlich an einer Fortbildung, insbesondere zu Fragen des Gleichstellungsrechts, des öffentlichen Dienst-, Tarif-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts, teilzunehmen.