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§ 19 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 ThürBhV – Heilmittel

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind die ärztlich in Schriftform verordneten Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig. Zu den Heilmitteln gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach den §§ 28 und 29), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien.

(2) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 beihilfefähigen Heilmittel müssen von einem der folgenden Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe erbracht werden und dem Berufsbild des Leistungserbringers entsprechen:

  1. 1.

    Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

  2. 2.

    Ergotherapeut,

  3. 3.

    Physiotherapeut,

  4. 4.

    Krankengymnast,

  5. 5.

    Logopäde,

  6. 6.

    Masseur,

  7. 7.

    medizinischer Bademeister,

  8. 8.

    Podologe oder

  9. 9.

    medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.

Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 3 Nr. 1 Abschnitt VIII sind auch beihilfefähig, wenn sie von

  1. 1.

    einem staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen oder

  2. 2.

    einem akademischen Sprachtherapeuten, der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 SGB V verfügt,

erbracht werden.

(3) Die Aufwendungen für Heilmittel im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken und behinderten Menschen dienen, sind nur nach folgenden Maßgaben beihilfefähig:

  1. 1.

    Die Behandlung muss durch die in Absatz 2 genannten Personen durchgeführt werden.

  2. 2.

    Art und Umfang der durchgeführten und nachgewiesenen Heilmittel sind bis zu den in der Anlage 3 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig; ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilmittel oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig.

  3. 3.

    Wird anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilmittel, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilmittel je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 Euro beihilfefähig; Platzfreihaltegebühren sind nicht beihilfefähig.

Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder behinderten Menschen dienen, sind beispielsweise Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.