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§ 19 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürBPBahnG – Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die für den Bau und Betrieb der Bergbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbildes oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer Auskunft verlangen sowie die Anlage der Bergbahn besichtigen und prüfen.