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§ 19 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Dritter Abschnitt – Leistungen an Hinterbliebene

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürAbgG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Altersentschädigung im Zeitpunkt des Todes von Abgeordneten erhalten Ehegatten Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 vom Hundert der Altersentschädigung. Sofern die Mindestzeiten nach den §§ 13 und 14 erfüllt sind, jedoch noch nicht das nach § 13 Abs. 1 für den Versorgungsausgleich maßgebliche Lebensjahr erreicht ist, beträgt die Hinterbliebenenversorgung ebenfalls 60 vom Hundert der Altersentschädigung. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersentschädigung nicht vor, beträgt die Hinterbliebenenversorgung 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend beim Ableben ehemaliger Abgeordneter. Hatten sie Anspruch auf Versorgungsabfindung oder auf Nachversicherung (§ 17), unterbleibt die Hinterbliebenenversorgung.

(3) Kinder von Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Waisengeld. Es beträgt im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 für Vollwaisen 20 und für Halbwaisen zwölf vom Hundert der Altersentschädigung und im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für Vollwaisen 20 und für Halbwaisen zwölf vom Hundert der Mindestaltersentschädigung.