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§ 19 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürAGBGB – Veräußerung des Grundstücks

(1) Hat der Verpflichtete das Grundstück an einen Dritten veräußert, stehen dem Berechtigten die in § 18 bestimmten Rechte auch dann zu, wenn er das Grundstück innerhalb eines Jahres, nachdem er von dem Übergang des Eigentums auf den Dritten Kenntnis erlangt hat, geräumt und dies dem Verpflichteten schriftlich mitgeteilt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an seinen gesetzlichen Erben veräußert hat.

(2) Kann es dem Dritten infolge des Verhaltens des Berechtigten oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person nicht mehr zugemutet werden, dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, findet § 17 im Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten entsprechende Anwendung.

(3) Kann dem Berechtigten infolge des Verhaltens des Dritten oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden, findet § 18 im Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten entsprechende Anwendung.