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§ 19 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 15 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 TabStV – Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet (1)

(1) Für den Versand im Steuergebiet entfallen die auf den innergemeinschaftlichen Steuerversand bezüglichen Angaben in den Feldern 12 und 13 im begleitenden Verwaltungs- oder Handelsdokument. Auf Antrag des Versenders kann das zuständige Hauptzollamt in geeigneten Fällen, soweit dies der Verfahrensvereinfachung dient und Steuerbelange nicht gefährdet sind, insbesondere zulassen, dass er an Stelle der Begleitdokumente nach Satz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet. Er hat diese mit den Worten "Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass er an Stelle der Begleitpapiere nach § 17 Abs. 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuerte Tabakwaren" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu seinen Anschreibungen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. Es kann nach Lage des Einzelfalles, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Sollen Tabakwaren im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, gilt § 17 entsprechend. Der Empfänger hat den zollamtlich bestätigten Rückschein spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an die Abgangsstelle zurückzusenden.

(3) (weggefallen)

(4) Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt bestätigt die Überführung auf dem Versanddokument.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).