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§ 19 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 3. Abschnitt – Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Benutzung

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrWG NRW
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 19 StrWG NRW – Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten und an Gemeindestraßen

Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. Die Satzung bedarf für die nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.