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§ 19 StiftG
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StiftG,SL
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 StiftG – Kirchliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zwecken vorrangig kirchlichen Aufgaben dienen und

  1. 1.

    von einer Kirche oder einer der Kirche zuzuordnenden Einrichtung errichtet sind

oder

  1. 2.

    nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit einer Kirche oder einer der Kirche zuzuordnenden Einrichtung verbunden sind und ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit diesen erfüllen können.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit Maßgabe der Absätze 3 bis 5 Anwendung.

(3) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung sowie die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 und Maßnahmen nach § 8 können nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde erfolgen.

(4) Die kirchliche Behörde führt nach kirchlichem Recht die Stiftungsaufsicht, die an die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsicht nach den §§ 10 bis 16 tritt. Sie ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2.

(5) Sind für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in der Satzung keine Anfallberechtigten bestimmt, so fällt das Vermögen der Kirche zu, mit der die Stiftung verbunden war. Diese hat das Vermögen der Stiftung zu einem dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Zweck zu verwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Stiftungen von Religionsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind.