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§ 19 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Sparkassen → Dritter Abschnitt – Verwaltung

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 SpkG – Jahresabschluss und Entlastung

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie Prüfungen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes auf Kosten der Sparkasse. Wurden die Prüfungen in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren durch die Prüfungsstelle durchgeführt, so können für den darauf folgenden Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren andere Prüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuches und des § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes bestellt werden. Die Bestellung eines anderen Prüfers bedarf der Zustimmung der Sparkassenaufsicht. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn dies zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Prüfungsstelle erforderlich ist.

(3) Die Einhaltung der sparkassenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen ist in die Prüfung mit einzubeziehen; Auskunftsersuchen der Sparkassenaufsicht ist Rechnung zu tragen. Andere Prüfer nach Absatz 2 Satz 2 sind hierzu vertraglich zu verpflichten. Der Abschlussprüfer zeigt der Aufsichtsbehörde den Prüfungsbeginn und den Termin der Schlussbesprechung rechtzeitig an.

(4) Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsratsvorsitzenden, dem Vorstand, der Aufsichtsbehörde und dem Sparkassenverband zu übersenden. In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG wird auch die Aufsichtsbehörde vom Prüfer unverzüglich unterrichtet.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts und die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Die Entlastung kann nur abgelehnt werden, wenn die Prüfung zu erheblichen Beanstandungen geführt hat.

(6) Der Vorstand legt den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung den Trägern und der Aufsichtsbehörde vor.