§ 19 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen
I. – Sparkassen
§ 19 SpkG – Auflösung
1Über die Auflösung der Sparkassen beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. 2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. 3Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. 4Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen-und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.