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§ 19 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 19.07.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 19 SpkG – Auflösung

1Über die Auflösung der Sparkassen beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. 2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. 3Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. 4Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen-und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.