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§ 19 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 3 – Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SchulG – Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen

Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben

  1. 1.
    mit den Trägern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere im Rahmen der Schulsozialarbeit, mit den Kindertagesstätten und in den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit,
  2. 2.
    mit anderen außerschulischen Einrichtungen und Institutionen, deren Tätigkeit für die Lebenssituation junger Menschen wesentlich ist, insbesondere mit anderen Bildungseinrichtungen und Betrieben,

zusammen. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 Nr. 1 ist bei Grundschulen insbesondere darauf auszurichten, sich mit den Kindergärten über die jeweiligen Bildungskonzepte im Hinblick auf den Übergang abzustimmen; hierzu werden geeignete Kooperationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften und gemeinsame Fortbildung, zwischen Grundschulen und Kindergärten vereinbart. Es können Hospitationen von Lehrkräften in Kindertagesstätten sowie von Erzieherinnen und Erziehern in der Schule stattfinden.