Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 19 SchulG M-V – Das Gymnasium

(1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen, individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die die Schülerinnen und Schüler befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse, ihren Bildungsweg sowohl an einer Hochschule als auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Gymnasien können Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten führen. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums sollen an dieser Schule zu einem Abschluss geführt werden. § 66 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gymnasien können als anerkannte Sport- oder Musikgymnasien mit überregionalen Förderklassen gestaltet sein. An Sport- und Musikgymnasien können sich die Unterrichtseinheiten in den Jahrgangsstufen 11 und 12 über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Diese Spezialgymnasien können ihrem Profil entsprechende Jahrgangsstufen 5 und 6 als schulartunabhängige Orientierungsstufe und ab der Jahrgangsstufe 7 auf die Berufsreife und die Mittlere Reife bezogene Klassen führen. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Sie bedürfen der Anerkennung und Zustimmung der obersten Schulbehörde.

(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden für ein in jedem Schulamtsbereich eingerichtetes Gymnasium mit überregionalen Förderklassen für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten.

(4) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler einen Abschluss, der der Berufsreife gleichwertig ist. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler, deren Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt über alle Fächer von bis zu 3,9 oder besser aufweist, einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife anstreben, können sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung unterziehen. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife.