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§ 19 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Kosten

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 19 SchlG – Einforderung und Zurückbehaltungsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Die Gebühr für das Verfahren und die Auslagen werden von der Schlichtungsperson auf Grund einer von ihr unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung unter Benennung der Kostenvorschriften erhoben.

(2) Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die im Verfahren erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung der Bescheinigung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn die Antrag stellende Partei Leistungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 bezieht und dies entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 glaubhaft macht.