Gesetze

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§ 19 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Brandschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 19 SächsBRKG – Berufsfeuerwehren

In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr übernimmt der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr die Leitung der Gemeindefeuerwehr. Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet verantwortlich.